Satzung

S a t z u n g  des Hospizvereines Rinteln

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Hospizverein Rinteln e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Rinteln.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke:
A) Schwerstkranke und sterbende Menschen auf der Grundlage der Hospizbewegung und der Basis der Unantastbarkeit der Würde jedes einzelnen Menschen im Sinne des christlichen Menschenbildes zu betreuen; das schließt aktive Sterbehilfe aus; im Mittelpunkt steht immer der Sterbende mit seinen Bedürfnissen und Rechten.
B) Angehörige bei der Betreuung Schwerstkranker und Sterbender zu unterstützen sowie in ihrer Trauer zu begleiten.
C) Ehrenamtliche Frauen und Männer auf ihren Hospizdienst vorzubereiten, einzusetzen und zu begleiten.
D) Zu gegebener Zeit den Aufbau geeigneter Hospizeinrichtungen zu unterstützen.
E) Den Hospizgedanken zu verbreiten, z.B. durch Öffentlichkeitsarbeit, Informationsveranstaltungen und Versammlungen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhätnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Es können jedoch angemessene Aufwandsentschädigungen gewährt werden.
4. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand pauschale Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab für die Angemessenheit ist die gemeinnützige/mildtätige Zielsetzung des Vereins.
5. Der Verein ist politisch neutral und überkonfessionell.

§ 3
Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen von Vollendung des 18.Lebensjahres an werden, die sich zu dieser Satzung bekennen. Ferner können juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts Mitglied werden.
2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an und hat diese zu beachten.
3. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
4. Die Mitgliedschaft endet:
A) Durch Tod.
B) Durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist und mit sofortiger Wirkung oder befristet werden kann.
C) Durch Ausschluss wegen vereinswidrigen Verhaltens oder wegen Zahlungsverzug, wenn Mitgliedsbeiträge von mehr als einem Jahr rückständig sind. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. Über die Nichtaufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor einem derartigen Beschluss ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen eine Nichtaufnahme oder Ausschluss kann innerhalb von 4 Wochen, gerechnet ab dem Datum der Bekanntgabe, Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 4
Mitgliedsbeitrag

1. Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Freiwillige zusätzliche Spenden sind gern gesehen.
2. Die Mitgliederversammlung setzt den jährlichen Mitgliedsbeitrag fest. Der Beitrag ist bargeldlos bis zum 31. Mai eines jeden Jahres an den Verein zu zahlen.
3. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen auf Antrag mit qualifizierter Mehrheit Mitgliedsbeiträge erlassen oder stunden.
4. Der Vorstand stellt jährlich bzw. bei Aufnahme die Mitglieder in der Begleitungsarbeit fest. Diese Mitglieder können auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden.

§ 5
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung gemäß § 6 dieser Satzung.
2. Der Vorstand gemäß § 7 dieser Satzung.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter der oder die 1. bzw. 2. Vorsitzende oder einer der Stellvertreter/innen.

§ 6
Mitgliederversammlung

1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, möglichst im 1. Quartal eines jeden Kalenderjahres, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind. Die Einladung hat mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich, bei erfolgtem Einverständnis auch per E-Mail zu erfolgen. Anträge müssen mindestens eine Woche im Voraus beim Vorstand schriftlich eingereicht und begründet werden. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem oder der 2. Vorsitzenden geleitet.
2. Der Mitgliederversammlung obliegen:
A) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer.
B) Entlastung des Vorstandes.
C) Wahl und Abberufung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder. Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Wiederwahl ist zulässig.
D) Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.
E) Festlegung von Aufwandsentschädigungen gemäß § 2 Abs.3 + 4 und des Mitgliedsbeitrages gemäß § 4 Abs. 2
F) Änderung der Satzung. Die Beschlussfassung erfordert hier eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.
G) Beschlussfassung über fristgemäß (vgl. § 6 Abs. 1) eingereichte und begründete Anträge.
H) Beschlussfassung hinsichtlich Aktivitäten zur Durchsetzung des Vereinszwecks.
I) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Nichtaufnahme- bzw. Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
J) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. (vgl. § 8)
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 4 Wochen vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ¾ aller Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Begründung verlangt. Ferner kann der Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen.
4. Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betroffen sind. (vergl. § 6 Abs. 2 F. und § 8 Abs. 1) Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Trifft dies auf keine Person zu, so findet zwischen den beiden Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist die Person mit den meisten Stimmen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass von dem Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen ist sowie von der mit der Protokollführung beauftragten Person.
7. Abstimmungen sind offen durch Handzeichen durchzuführen; auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit können sie jedoch geheim und schriftlich durchgeführt werden. Bei Wahlen ist auf Antrag geheim oder schriftlich abzustimmen.
8. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Ferner hat jedes Mitglied das passive Wahlrecht. Im Falle der Mitgliedschaft von juristischen Personen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften können diese jeweils eine ordnungsgemäß als Vertreter bestellte Einzelperson als stimmberechtigtes und als passiv wahlberechtigtes Mitglied benennen.
9. Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, dessen Ziele zu fördern und alles zu unterlassen, was die Arbeit und das Ansehen des Vereins zu beeinträchtigen geeignet ist.
10. Alle Ämter des Vereins und alle Tätigkeiten für den Verein werden ehrenamtlich ausgeübt.

§ 7
Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
A) Dem oder der 1. Vorsitzenden
B) Dem oder der 2. Vorsitzenden.
C) Dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden.
D) Dem Schriftführer oder der Schriftführerin.
E) Dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin
2. Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden oder die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden oder die 2. Vorsitzende, einzuberufen. Die Einladung hat mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen gilt eine Frist von mindestens 2 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung keine anderweitigen Regelungen trifft. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.
4. Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und der mit der Protokollführung beauftragten Person zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
5. Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins, setzt die Tagesordnung für die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen fest, beruft diese ein, legt Rechnung über Einnahmen und Ausgaben, führt gefasste Beschlüsse aus und erfüllt die sonstigen ihm durch Gesetz oder Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben und Pflichten.
6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
7. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Verpflichtungserklärungen bis zur Höhe von € 3.000,– eigenverantwortlich abgeben.
8. Der Vorstand kann einen aus bis zu 9 Personen bestehenden Beirat berufen, dessen Aufgabe darin besteht, den Vorstand nach Anforderung bei der Erfüllung von Aufgaben zu unterstützen, die eine besondere Kompetenz voraussetzen. Sie nehmen an den Sitzungen beratend ohne Stimmrecht teil.
9. Der Vorstand hat für die geeignete, fachgerechte Fortbildung und Betreuung der ehrenamtlichen Mitarbeiter zu sorgen und entsprechende Referenten, Supervisoren und Koordinatoren zu bestellen. Er trägt somit den gesetzlichen Vorgaben nach § 39a SGB V Rechnung. Soweit die Kosten hierfür nicht erstattet werden, trägt sie der Verein. Ferner hat der Vorstand die Verbindungen zu den Kooperationspartnern zu pflegen und bei Bedarf auszubauen.

§ 8
Auflösung des Vereins

1. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die „Kongregation der Franziskanerinnen Thuine e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke im Hospiz Mutter Anselma, in 31812 Bad Pyrmont, zu verwenden hat.
2. Falls dieses Hospiz nicht mehr besteht, soll das Vereinsvermögen an die Hospiz Stiftung Niedersachsen, -eine initiative der Kirchen- Kirchröder Str. 44, 30625 Hannover übergehen, die es ebenfalls unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 9
Ermächtigung

Der Vorstand ist ermächtigt, Beanstandungen des Registergerichtes durch Ergänzung oder Änderung dieser Satzung zu beheben, soweit die Satzung dadurch inhaltlich nicht verändert wird

§ 10
Bekanntgabe

Die Satzung ist am 29. Januar 2001 in Rinteln errichtet und von 15 Gründungsmitgliedern unterzeichnet.

Die Satzung ist gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 11. März 2008 geändert.

Die Satzung ist gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 17. März 2015 geändert.

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